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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) derFirma Porto - Brieflogistik Inh. K. Kuttig 46514 Schermbeck, Kerkerfeld 7
1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der Fa. Porto - Brieflogistik über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen im Inland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen einschließlich der Anschriftenprüfung und Mitteilung, soweit diese bei den einzelnen Produkten zulässig sind. 1 -- Briefe, Postkarten, Einschreiben, Infopost
2. Vertragsverhältnis – Begründung / Ausschluss / Beteiligte
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der Fa. Porto - Brieflogistik und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen bzw. deren Übernahme in die Obhut der Fa. Porto – Brieflogistik (Einlieferung oder Abholung) zustande. (2) Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Sendungen folgende Beschaffenheit aufweisen: 1 -- Sendungen deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordert. 2 -- Sendungen, durch deren Inhalt oder „äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können; entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf solche Inhalte der Absender auf Verlangen der Fa. Porto - Brieflogistik Angaben dazu verweigert. Dies gilt nicht für die Beförderung von medizinischem und biologischem Untersuchungsmaterial, sofern die "Regelungen für die Postbeförderung von medizinischem und biologischem .. … … Untersuchungsgut" durch den Absender beachtet werden. 3 -- Sendungen, die lebende Tiere beinhalten; ausgenommen sind wirbellose Tiere wie Bienen und Futterinsekten, sofern der Absender sämtliche Vorkehrungen trifft, die einen gefahrlosen und tiergerechten Transport ohne Sonderbehandlung sicherstellt. 4 -- Sendungen, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird; für diese Ausnahmefälle gelten die Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen. § 410 HGB bleibt unberührt. 5 -- Sendungen mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 1000 DM.
(3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich Ihrer Beschaffenheit (Größe, Format und Gewicht) oder in sonstiger Weise nicht dem Produkt- und Preisverzeichnis oder diesen AGB, so steht es der Fa. Porto - Brieflogistik frei, 1 -- Die Annahme der Sendung zu verweigern. 2 -- Eine bereits Übergebene / Übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. 3 -- Diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgeld gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben.
Das Recht der Firma Porto - Brieflogistik, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
(4) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung usw. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, dass auf eine unter Absätze 2 und 3 fallende Beschaffenheit hinweist oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat. (5) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der Fa. Porto - Brieflogistik geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.
3 Rechte und Obliegenheiten des Absenders
(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in bestimmter Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese mit der Firma Porto - Brieflogistik im Vorhinein schriftlich vereinbart wurden. Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Firma Porto - Brieflogistik nach Übergabe / Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht. (2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe / Übernahme der Sendung in die Obhut der Firma Porto - Brieflogistik ist ausgeschlossen. (3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendungsart mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftung zu wählen, die seinen möglichen Schaden im Fall des Verlusts oder die Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäße Leistung der Firma Porto - Brieflogistik abdeckt. Dies gilt insbesondere für Kostbarkeiten, Zahlungsmittel, Wertpapiere und Kreditkarten.
4 Leistungen der Firma Porto - Brieflogistik
(1) Die Firma Porto - Brieflogistik ist verpflichtet, Brief- und Briefähnliche Sendungen zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger unter der vom Absender genannten Adresse abzuliefern. Die Einhaltung einer Lieferfrist ist nicht geschuldet, soweit nicht für einzelne Produkte ein Termin vorgesehen ist. (2) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderweitiges zwischen der Firma Porto - Brieflogistik und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung usw.) und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, an die auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger vorgesehene Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten, Postfach). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, seinen Ehegatten oder eine Person, die der Firma Porto - Brieflogistik gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendungen bevollmächtigt ist, erfolgen. Kann eine Sendung nicht in dieser Weise abgeliefert werden, wird sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt. (3) Ist eine Ablieferung nach Absatz 4 nicht möglich, so hält die Firma Porto - Brieflogistik die Sendung innerhalb einer angemessenen Frist zur Abholung bereit. Dies gilt auch, wenn der Fa. Porto - Brieflogistik eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (entlegenes Gehöft, keine Ablieferungsvorrichtung) oder besonderen Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. (4) Unzustellbare Sendungen werden an den Absender zurückbefördert, dies geschieht gegen eine angemessene Kostenerstattung. Sendungen sind unzustellbar, wenn die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann, die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist oder nachträglich festgestellt wird das es sich um eine Sendung im Sinne des Abschnitts 2 Absatz 2 handelt. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z.B. durch Zukleben des Briefkastens / Einwurfverbot) oder die Weigerung zur Zahlung des Nachentgelts. Eine Sendung gilt darüber hinaus als unzustellbar, wenn eine Behörde, juristische Personen, Gesellschaft oder Gemeinschaft keinen Postbevollmächtigten benennt oder wenn für Empfänger in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen kein Postbeauftragter benannt wurde. (5) Kann eine unzustellbare zurückgesandte Sendung nicht in der in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Weise an den Absender abgeliefert werden, ist die Firma Porto - Brieflogistik berechtigt diese Sendung zu öffnen. Ist der Absender oder sonst ein Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auch sonst nicht zumutbar, ist die Firma Porto – Brieflogistik nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut oder Sendungen im Sinne des Abschnitts 2 Abs.2 Ziffer 2 und 4 darf die Firma Porto - Brieflogistik vernichten. (6) Mit Erbringung aller in den Absätzen 4 - 6 genannten Leistungen hat die Firma Porto – Brieflogistik jeweils ihre Pflicht zur Ablieferung der Sendung erfüllt.
5 Entgelt
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung dass dafür in der Preisliste vorgesehene Entgelt zu entrichten. (2) Das Entgelt ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu entrichten. Zahlungsziele werden keine gewährt.
6 Haftung
(1) Die Firma Porto - Brieflogistik haftet beschränkt (mit 25 € pro Sendung - auch Einschreiben) für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung Ihrer Verrichtung gehandelt haben.
7 Gerichtstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz der Firma Porto (Dorsten).
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